Wird bei einem Depot, das über AGORA direct™ eröffnet wurde, die Abgeltungssteuer/Verrechnungssteuer (CH)/Kapitalertragsteuer (AT) automatisch einbehalten?
Nein. Bei Depots, die über AGORA direct™ eröffnet wurden, erfolgt kein automatischer Einbehalt der Abgeltungssteuer (Deutschland), der Verrechnungssteuer (Schweiz) oder der Kapitalertragsteuer (Österreich) – ebenso wenig durch andere Länder mit vergleichbaren Systemen.
Realisierte Kursgewinne werden nicht automatisch besteuert, sondern sind von Ihnen im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung gegenüber der jeweils zuständigen Steuerbehörde anzugeben. Ein steuerlich relevanter Ertragsbericht wird Ihnen hierfür jährlich bereitgestellt.
Im Gegensatz zu Banken und Depotstellen mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, bei denen diese Steuern in vielen Fällen automatisch bei jedem Einzelgewinn einbehalten werden, verbleiben Ihre Erträge bei Depots, die über AGORA direct™ eröffnet wurden, vollständig verfügbar.
Das bewahrt Sie vor einem häufig übersehenen Nachteil:
Bei inländischen Instituten führt der automatische Steuerabzug oft zu einem verfrühten Liquiditätsentzug, selbst wenn im weiteren Jahresverlauf Verluste entstehen. Diese können häufig erst verspätet – im Rahmen der Steuererklärung – verrechnet werden. Bis dahin ist das Kapital gebunden oder steht nicht für neue Investitionen zur Verfügung, obwohl unter dem Strich womöglich gar keine Steuerlast entstanden wäre.
Mit einer über AGORA direct™ eröffneten Depotlösung bleibt Ihre Liquidität unberührt, Ihre Erträge stehen Ihnen in voller Höhe zur Verfügung – und die Besteuerung erfolgt nachgelagert und gesamthaft im Rahmen Ihrer persönlichen Veranlagung.
Grundlagen zur Abgeltungssteuer in Deutschland (entsprechend auch Schweiz, Österreich u. a.):
Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen Kapitalerträge in Deutschland der pauschalen Abgeltungssteuer. Der Steuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Besteuert werden insbesondere:
- Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Anleihen, Optionen, Zertifikaten und anderen Finanzinstrumenten.
Wegfall der Haltefristen:
Kapitalerträge aus Kursgewinnen sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Die frühere Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres entfällt vollständig. Sobald ein Gewinn realisiert wird, fällt die Abgeltungssteuer an – unabhängig davon, wie lange das Wertpapier gehalten wurde.
Bitte beachten Sie:
Die vorliegenden Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen weder eine steuerliche Beratung noch eine verbindliche Auskunft dar und sind rechtlich nicht als solche auslegbar oder verwendbar.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie den §§ 2 ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Erteilung steuerlicher Auskünfte ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufsgruppen – namentlich Steuerberatern und Rechtsanwälten – vorbehalten.
Als Finanzdienstleister ist es uns daher nicht gestattet, individuelle steuerliche Bewertungen, Empfehlungen oder Veranlagungshinweise zu erteilen.
Wir empfehlen ausdrücklich, sämtliche steuerlich relevanten Fragen – insbesondere zur Verlustverrechnung, zur Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen oder zur persönlichen Veranlagung – mit einer hierzu befugten und qualifizierten Stelle zu erörtern. Nur diese ist zur rechtlich verbindlichen Würdigung Ihres Einzelfalls berufen.